Bundesförderung Ladeinfrastruktur an Mehrparteienhäusern – Informationen für Eigentümergemeinschaften

Bundesministerium für Verkehr · Förderrichtlinie vom 16. März 2026

Bundesförderung: Ladeinfrastruktur an Mehrparteienhäusern

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) fördert 2026 den Aufbau privater Ladeinfrastruktur in bestehenden Mehrfamilienhäusern. Als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können Sie gemeinsam oder als Einzeleigentümer von diesem Programm profitieren.

Förderform

Nicht rückzahlbarer Zuschuss

Förderquote

Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten

Richtlinienlaufzeit

Bis 30. Juni 2027 (max. bis 31.12.2030)

Projektträger

PricewaterhouseCoopers GmbH WPG, Berlin

Wer ist antragsberechtigt?

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) – gemeinschaftlich auf Basis eines WEG-Beschlusses

Einzelne Wohnungseigentümer im Sinne des WEG

Eigentümer von Mehrparteienhäusern (mind. 3 Wohneinheiten) und zugehörigen Stellplätzen

Hinweis: Die WEG wird nach § 9b Abs. 1 WEG durch die Verwaltung vertreten – eine gesonderte Bevollmächtigung für die Antragstellung ist nicht erforderlich. Bei verwalterlosen WEG muss eine Person bevollmächtigt werden.

Was wird gefördert?

Förderfähig

Ladeinfrastruktur (Typ-2 / CCS) inkl. technischer Ausrüstung

Netzanschluss inkl. Baukostenzuschuss

Stromkabel, Transformatoren und Elektroinstallation

Vorverkabelung von Stellplätzen (Kabelwege, Zähler)

Notwendige Baumaßnahmen und Anpassungen

Nicht förderfähig

Planungs- und Genehmigungskosten

Laufende Betriebskosten

Leasing- oder Mietkosten

Maßnahmen vor Förderbescheid begonnen

Öffentlich zugängliche Ladepunkte

Mindestanforderung: Mindestens 6 Stellplätze oder 20 % der vorhandenen Stellplätze müssen vorverkabelt werden. Die genauen Konditionen werden je Förderaufruf festgelegt. Der Betrieb muss mit erneuerbarer Energie erfolgen.

Wichtige Bedingungen & rechtliche Hinweise

Beschlussfassung in der WEG (§ 20, 21 WEG)

Ein WEG-Beschluss mit einfacher Mehrheit genügt. Bei qualifizierter Mehrheit (> 2/3 der Stimmen und > 1/2 der MEA) tragen alle Eigentümer die Kosten anteilig. Bei einfacher Mehrheit oder privilegierter Einzelmaßnahme (§ 20 Abs. 2 WEG) tragen nur die Ja-Stimmer die Kosten, ihnen steht auch das Nutzungsrecht zu.

Mietrecht (§ 554, § 559, § 559a BGB)

Mieter haben Anspruch auf Erlaubnis zur Errichtung einer Wallbox. Bei Vermietung ist eine Modernisierungsumlage grundsätzlich möglich – erhaltene Fördergelder mindern jedoch die umlagefähigen Kosten.

Umsetzungszeitraum & Zweckbindung

Max. 36 Monate Umsetzungszeitraum. Innerhalb der anschließenden Zweckbindungsfrist darf die Ladeinfrastruktur nicht veräußert, abgebaut oder außer Betrieb gesetzt werden. Dauer wird im Förderaufruf festgelegt.

Achtung – kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Förderantrag und Bewilligung müssen zwingend vor Vertragsabschluss mit einem Fachbetrieb erfolgen. Jeder Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor Erhalt des Zuwendungsbescheids gilt als vorzeitiger Maßnahmenbeginn und führt zum Verlust des Förderanspruchs.

Diese Information dient ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die jeweils aktuell gültigen Förderaufrufe des Projektträgers sowie die Förderrichtlinie des BMV (BAnz AT 24.03.2026 B1). Quellen: Förderrichtlinie BMV vom 16.03.2026 · WEGweiser, NOW GmbH (02/2026).