Bundesministerium für Verkehr · Förderrichtlinie vom 16. März 2026
Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) fördert 2026 den Aufbau privater Ladeinfrastruktur in bestehenden Mehrfamilienhäusern. Als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können Sie gemeinsam oder als Einzeleigentümer von diesem Programm profitieren.
Förderform
Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Förderquote
Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten
Richtlinienlaufzeit
Bis 30. Juni 2027 (max. bis 31.12.2030)
Projektträger
PricewaterhouseCoopers GmbH WPG, Berlin
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) – gemeinschaftlich auf Basis eines WEG-Beschlusses
Einzelne Wohnungseigentümer im Sinne des WEG
Eigentümer von Mehrparteienhäusern (mind. 3 Wohneinheiten) und zugehörigen Stellplätzen
Hinweis: Die WEG wird nach § 9b Abs. 1 WEG durch die Verwaltung vertreten – eine gesonderte Bevollmächtigung für die Antragstellung ist nicht erforderlich. Bei verwalterlosen WEG muss eine Person bevollmächtigt werden.
Förderfähig
Ladeinfrastruktur (Typ-2 / CCS) inkl. technischer Ausrüstung
Netzanschluss inkl. Baukostenzuschuss
Stromkabel, Transformatoren und Elektroinstallation
Vorverkabelung von Stellplätzen (Kabelwege, Zähler)
Notwendige Baumaßnahmen und Anpassungen
Nicht förderfähig
Planungs- und Genehmigungskosten
Laufende Betriebskosten
Leasing- oder Mietkosten
Maßnahmen vor Förderbescheid begonnen
Öffentlich zugängliche Ladepunkte
Mindestanforderung: Mindestens 6 Stellplätze oder 20 % der vorhandenen Stellplätze müssen vorverkabelt werden. Die genauen Konditionen werden je Förderaufruf festgelegt. Der Betrieb muss mit erneuerbarer Energie erfolgen.
Beschlussfassung in der WEG (§ 20, 21 WEG)
Ein WEG-Beschluss mit einfacher Mehrheit genügt. Bei qualifizierter Mehrheit (> 2/3 der Stimmen und > 1/2 der MEA) tragen alle Eigentümer die Kosten anteilig. Bei einfacher Mehrheit oder privilegierter Einzelmaßnahme (§ 20 Abs. 2 WEG) tragen nur die Ja-Stimmer die Kosten, ihnen steht auch das Nutzungsrecht zu.
Mietrecht (§ 554, § 559, § 559a BGB)
Mieter haben Anspruch auf Erlaubnis zur Errichtung einer Wallbox. Bei Vermietung ist eine Modernisierungsumlage grundsätzlich möglich – erhaltene Fördergelder mindern jedoch die umlagefähigen Kosten.
Umsetzungszeitraum & Zweckbindung
Max. 36 Monate Umsetzungszeitraum. Innerhalb der anschließenden Zweckbindungsfrist darf die Ladeinfrastruktur nicht veräußert, abgebaut oder außer Betrieb gesetzt werden. Dauer wird im Förderaufruf festgelegt.
Achtung – kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Förderantrag und Bewilligung müssen zwingend vor Vertragsabschluss mit einem Fachbetrieb erfolgen. Jeder Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor Erhalt des Zuwendungsbescheids gilt als vorzeitiger Maßnahmenbeginn und führt zum Verlust des Förderanspruchs.
Diese Information dient ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die jeweils aktuell gültigen Förderaufrufe des Projektträgers sowie die Förderrichtlinie des BMV (BAnz AT 24.03.2026 B1). Quellen: Förderrichtlinie BMV vom 16.03.2026 · WEGweiser, NOW GmbH (02/2026).
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